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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsausschluss in Mietvertrag – Wirksamkeit

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AG Bremen – Az.: 25 C 405/19 – Urteil vom 29.11.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Beklagte hatte ab 13.03.2016 von der Klägerin eine Wohnung in der S. Straße 1 gemietet. Das Mietverhältnis kündigte er mit Schreiben vom 15.03.2016 fristlos wegen Entziehung des vertraglich vereinbarten Gebrauchs und Gesundheitsgefährdung. Die Klägerin bestätigte die Kündigung als ordentliche Kündigung zum 12.03.2017. Der Beklagte hat die Wohnung niemals bezogen, sondern die Schlüssel am 18.03.2016 zurückgegeben.

Die Miete war mit 306,75 EUR monatlich einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung vermeintlich ausstehender Mieten und Nebenkostennachzahlungen.

Über die Nebenkosten für das Kalenderjahres 2016 rechnete die Klägerin mit Schreiben vom 02.06.2017 (Heizkosten) und 02.09.2017 (Betriebskosten), über die Nebenkosten für das Kalenderjahr 2017 mit Schreiben vom 15.11.2018 (Heizkosten) und 17.11.2018 (Betriebskosten) ab. Die Abrechnungen weisen hinsichtlich der Heizkosten Guthaben von 198,17 EUR und 14,95 EUR sowie hinsichtlich der Betriebskosten Nachforderungen von 27,12 EUR und 5,69 EUR aus.

Zwischen den Parteien war zuvor ein Rechtsstreit zum Aktenzeichen 16 C 329/17 anhängig wegen Mietzinsforderungen bis 30.06.2016. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 04.05.2018 wurde der Beklagte zur Zahlung der Mieten bis 30.06.2016 und die Klägerin auf die Widerklage zur Rückzahlung der Mietkaution verurteilt.

Die Klägerin behauptet, das Mietverhältnis habe vom 13.03.2016 bis 12.03.2017 bestanden. In der Zeit vom 01.07.2016 bis 31.03.2017 habe der Beklagte die Mieten und Nebenkostennachforderungen nicht in voller Höhe bezahlt, so dass ein Rückstand in Höhe der Klagsumme entstanden sei. Die behaupteten Mängel bestreite sie.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.396,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides (18.01.2019) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe die damals noch bewohnte Wohnung erstmals am 04.02.2016 besichtigt und am 10.02.2016 den Mietvertrag unt[…]


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