LG Essen – Az.: 16 O 199/16 – Urteil vom 18.08.2017 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalles, der sich am 09.11.2015 gegen 19 Uhr in Essen auf der … in Höhe der Hausnummer … ereignet haben soll. Die zur vorgenannten Örtlichkeit gerufene Polizei fand den am Fahrbahnrand geparkten PKW der Klägerin, einen Mercedes-Benz … (Baujahr 2004; Laufleistung: 144.000 km), sowie den bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW Golf der Beklagten zu 1) sowie diese persönlich vor. Die Beklagte zu 1) erklärte gegenüber den Polizisten, sie sei mit dem geparkten Mercedes kollidiert und sei alleine verantwortlich. Der Mercedes der Klägerin hatte bereits im Jahr 2014 einen Vorschaden im Frontbereich erlitten. Für diesen waren Ende 2014, im Rahmen einer Schadensbegutachtung der Kaskoversicherung der Klägerin, erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 3.342,58 € brutto berechnet worden. Der nun geltend gemachte Schaden vom 09.11.2016 soll sich nach Darstellung der Klägerin auf die gesamte rechte Fahrzeugseite des Mercedes erstrecken. Das Fahrzeug der Beklagtenseite wies nach dem streitgegenständlichen Vorfall im vorderen linken Bereich einen Schaden auf. Die Klägerin begehrt eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis. Sie macht hierbei Netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.972,38 € geltend. Grundlage ist ein von ihr eingeholtes Privatgutachten des Sachverständigenbüros … in dem u.a. der Wiederbeschaffungswert mit 10.900,- EUR und der Restwert mit 4.300,- EUR beziffert wird. Bei der Auftragserteilung verschwieg die Klägerin dem Gutachter den o.g. Vorschaden im Frontbereich. Wegen der Einzelheiten des Privatgutachtens, für dessen Erstellung der Klägerin 1.064,22 EUR in Rechnung gestellt worden sind, wird auf die mit der Klageschrift überreichte Kopie Bl. 7 ff. d.A. Bezug genommen. Unter Berücksichtigung einer allgemeine Kostenpauschale von 25,- EUR, den Reparaturkosten sowie den Sachverständigenkosten errechnet die Klägerin eine Klageforderung in Höhe von insgesamt 8.061,60 EUR. Die Klägerin behauptet, am 09.11.2016 habe sie den Mercedes ordnungsgemäß am Fahrbahnrand geparkt. Die Beklagte zu 1) sei einer von rechts kommenden Katze ausgewichen und dabei auf der engen und beidseitig beparkten Straße mit ca. 30 – 40 km/h gegen den Mercedes gefahren. Die Klägerin habe den Mercedes nach dem 09.11.2015 wieder repariert und habe ihn dann weiterhin genutzt. Am 08.03.2016 habe ihr PKW im Rahmen eines Autounfalls auf der … einen Totalschaden erlitten und sei daraufhin veräußert worden. Die Klägerin hat den o.g. Vorschaden im Frontbereich aus dem Jahr 2014 sowohl in der vorgerichtlichen Korrespondenz als auch zunächst mit Schriftsatz vom 27.07.2016 ausdrücklich bestritten und für die Unfallfreiheit Beweis durch Vernehmung des Ehemanns der Klägerin angeboten. Die Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 02.09.2016 ein Gutachten zu dem Vorschaden vorgelegt. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.11.2016 den Vorschaden unstreitig gestellt und das vorherige Bestreiten mit einem auf sprachlichen Barrieren beruhendem Missverständnis begründet. Die Klägerin behauptet hierzu weiter, der Vorschaden sei in der Zeit vom 12.08. bis zum 26.08.2014 fachgerecht repariert worden. Die Angaben in dem Privatgutachten E….