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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Unfallrekonstruktionsgutachten bei Rotlichtverstoß

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AG Velbert – Az.: 11 C 183/18 – Urteil vom 19.12.2019

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Velbert im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 22.11.2019 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) 1.060,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 65,00 € nebst Zinsen in Höhevon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 2) von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte in Höhe von 201,71 € freizustellen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, die Klägerin zu 1) von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte in Höhe von 147,56 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner* zu 55 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Kläger“ zu 1) zu 25 %. Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 75 % als Gesamtschuldner und zu 25 % die Klägerin zu 1). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall am 01.12.2017, einem Freitag, gegen 19:20 Uhr in Velbert in Anspruch.

Der Kläger zu 2) war und ist Eigentümer des Fahrzeuges vom Typ Smart fortwo mit dem amtlichen Kennzeichen pp., das zum Unfallzeitpunkt die Klägerin zu 1), die Ehefrau des Klägers, fuhr. Der Beklagte zu 2) fuhr das Fahrzeug vom Typ Mitsubishi Spacestar mit dem amtlichen Kennzeichen pp., das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.

Die Klägerin zu 1) fuhr auf der linken Spur der Grünstraße in Fahrtrichtun[…]


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