OLG Hamm
Az.: 9 U 170/04
Urteil vom 09.12.2005
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel – das am 29. April 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Essen abgeändert und so neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
a) ein Schmerzensgeld i. H. v. 4.000,00 €,
b) 1.807,39 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.3.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 40 % aller Schäden zu ersetzen, die dieser aus dem Unfall vom 12.11.2001 in Zukunft noch entstehen, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden so verteilt:
Von den Kosten des Rechtszuges erster Instanz tragen die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 %.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 67 % und die Beklagte 33 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Das Landgericht hat der Klägerin Schmerzensgeld i. H. v. 7.500 € und dem Grunde nach vollen materiellen Schadensersatz aus einem Fahrradunfall vom 12.11.2001 gegen 11:00 Uhr zugesprochen, bei dem sie als Fahrerin eines Geländerades (Mountainbike) auf einem von der Beklagten unterhaltenen, kombinierten Fuß/Radweg längs der D-Straße in N. auf einer regennassen Blätterschicht, die vom herbstlichen Laubfall der in Straßennähe stehenden Bäume herrührte, mit dem Hinterrad ins Rutschen und zu Fall gekommen war. Die Klägerin hatte dabei linksseitig eine mediale Oberschenkelhalsfraktur erlitten, für deren Folgen die Vorinstanz die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung als schadensersatzpflichtig angesehen hat.
Die Beklagte hatte die Laubbeseitigung in ihrem Stadtgebiet grundsätzlich im Wochenrhythmus durchgeführt; die danach am 9.12.01 ( freitags ) begonnene Reinigung war jedoch wegen Kapazitätserschöpfung der Kehrmaschine nicht bis zum Unfallbereich durchgeführt und aus innerbetrieblichen Gründen bei der Beklagten nicht bis zum fo[…]