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Anschlussflug verpasst – Ausgleichanspruch

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LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 123/16, Urteil vom 22.12.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.7.2016 (Az. 29 C 956/16 (19)) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt Ausgleichsansprüche nach der EG Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden VO).

Der Kläger buchte über ein Online-Portal („…“) bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, für den 27.2.2014 Flüge von Frankfurt am Main nach Madrid (Flugnummer …) mit Weiterflug nach Buenos Aires (Flugnummer …). Auf das Bestätigungsschreiben vom 23.1.2014 (Bl. 4 ff d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.

Der erste Flug von Frankfurt nach Madrid verlief planmäßig.

Der Anschlussflug von Madrid nach Buenos Aires wurde dagegen verspätet durchgeführt mit der Folge, dass der Kläger mit einer Ankunftsverspätung von über 5 Stunden Buenos Aires erreichte.

In der ersten Instanz hat die Beklagte behauptet, der erste Flug von Frankfurt nach Madrid (Flugnummer …) sei nicht von ihr selbst, sondern von einem eigenständigen Tochterunternehmen, der „…“, durchgeführt worden.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich für örtlich und international unzuständig erklärt. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts des Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO sei nicht eröffnet. Der Kläger stütze seinen Ausgleichsanspruch aus der EG Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden VO) auf die Verspätung des Fluges von Madrid nach Buenos Aires. Für Ansprüche aus diesem Flug sei ein Erfüllungsort in Frankfurt am Main nicht gegeben, wobei sich das Amtsgericht insoweit auf ein Urteil des BGH vom 30.11.2012 (Az. X ZR 12/12; NJW 13, 682) beruft, wonach die Anwendbarkeit der VO für jeden einzelnen Flug gesondert zu prüfen sei.

Symbolfoto: kasto/Bigstock

Darüber hinaus hat das Amtsgericht befunden, „…“ habe vorliegend den s[…]


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