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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsunterbrechungsversicherung – Erstattungsanspruch der KFZ-Haftpflichtversicherung

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LG Mainz – Az.: 1 O 237/17 – Urteil vom 26.02.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus übergegangenem Recht.

Bei der Klägerin handelte es sich um den Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherer am 30.04.2016 der R. Traiding GmbH hinsichtlich des Risikoortes B. Weg … in … H.. Die unter dieser Adresse befindliche Gewerbehalle war in mehrere Teilbereiche aufgeteilt, von denen einer an die Versicherungsnehmerin der Klägerin vermietet war, die dort im Rahmen ihrer Tätigkeit als Großhändlerin für Rest- und Sonderposten Umverpackungen vornahm. Ein anderer Teil der Halle war an den Zeugen A. Bo. vermietet, der dort unter der Bezeichnung A.’s Autohalle gebrauchte Kraftfahrzeuge verkaufte. Am 30.04.2016 befand sich das Kraftfahrzeug Typ Peugeot 206 mit dem amtlichen Kennzeichen … in A.’s Autohalle. Dieses Fahrzeug war am 30.04.2016 auf den Zeugen R. Bä. als Halter zugelassen und bei der Beklagten im Rahmen einer KFZ-Haftpflicht und Fahrzeugvollkaskoversicherung versichert. Der Zeuge Bä. hatte das Fahrzeug am 24.02.2016 von dem Zeugen Bo. in gebrauchtem Zustand erworben. Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Zeuge Re. in A.’s Autohalle. Am 30.04.2016 brach ein Brand aus, in dessen Verlauf die Halle sowie deren gesamtes Inventar zerstört wurden. Nach dem Unfallereignis wurde im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchungen und der Begutachtung auf dem Rücksitz des bei dem Beklagten versicherten Fahrzeugs eine externe, also nicht zu dem Fahrzeug gehörende isolierte Autobatterie aufgefunden.

Die Klägerin trägt vor: Der Zeuge Bo. habe neben dem Autohandel in A.’s Autohalle auch eine KFZ-Reparaturwerkstatt betrieben. Wegen bestehender Motorprobleme habe der Zeuge Bä. das vom Zeugen Bo. erworbene Fahrzeug diesem zur Reparatur übergeben. Diese Reparaturarbeiten hätten die Zeugen Bo. und Re. am 30.04.2016 in A.’s Autohalle gemeinschaftlich durchgeführt. Dabei sei das Fahrzeug zunächst gründlich inspiziert und eine Stunde lang daran herumgeschraubt worden. Insbesondere seien die Sicherungen und Relais überprüft worden. Im Rahmen der Arbeiten seien die beiden Zeugen zu dem Schluss gekommen, dass wahrscheinlich die Benzinpumpe kein Benzin von hinten nach vorne zum Motor befördere. Die Zeugen Bo. und Re. seien deshalb übereingekommen, die Benzinpumpe zu überprüfen. Zu[…]


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