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Ordnungsgeld gegen Arzt bei Nichterscheinen als sachverständiger Zeuge

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 11 SB 126/16 B – Beschluss vom 01.08.2016

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2016 insoweit geändert, als für den Fall, dass das Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro nicht beigetrieben werden kann, je 125,- Euro ein Tag Ordnungshaft festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten dem Grunde nach auferlegt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2016, mit dem das Sozialgericht dem Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Fernbleibens zum Termin zur Abgabe eines Befundberichts am 14. März 2016 ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro auferlegt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, je 50,- Euro einen Tag Ordnungshaft festgesetzt hat sowie dem Beschwerdeführer zugleich die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens in Höhe von 75,- Euro auferlegt hat, ist zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet.

Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Das Mindestmaß für das Ordnungsgeld beträgt nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) 5,- Euro, das Höchstmaß 1.000,- Euro. Ordnungshaft kann von einem Tag bis zu 6 Wochen, zu bemessen nach Tagen, festgesetzt werden (Art. 6 Abs. 2 EGStGB).

Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben (§ 381 Abs. 1 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Auferlegung der durch das A[…]


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