BGH
Az: IX ZB 121/03
Beschluss vom 04.03.2004
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 121.866,42 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Verweigerung der Wiedereinsetzung auf zwei voneinander unabhängige Gründe gestützt: die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO sowie ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist. Der Beklagte könnte eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts daher nur erreichen, wenn er aufzuzeigen vermöchte, daß hinsichtlich beider Begründungen ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Ob dies zutrifft, soweit das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht beachtet, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn aus dem Angriff der Rechtsbeschwerde gegen die zweite Begründung des Berufungsgerichts ergibt sich kein Zulassungsgrund. In diesem Teil befindet sich der angefochtene Beschluß in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung; über die Entscheidung des Einzelfalls hinausgehende Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung stellen sich nicht.
1. Der Beklagte hat am 7. Oktober 2002 für den Fall der nicht rechtzeitigen Entscheidung über den Aussetzungsantrag eine Verlängerung der an diesem Tag ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um mindestens einen Monat beantragt. Da das Berufungsgericht über den Fristverlängerungsantrag noch nicht entschieden hatte, hätte der Beklagte diesen von ihm selbst beantragten Verlängerungszeitraum beachten und die Begründung bis spätestens 7. November 2002 einreichen müssen. Da er dies nicht getan hat, trifft ihn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Verschulden an der Versäumung der Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1993 – LwZR 2/93, NJW 1994, 55, 56; v.[…]