AG Tübingen, Az.: 2 C 723/14, Urteil vom 17.07.2015
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 3.523,17 € zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz aus 722,19 € seit 12.02.2014 und aus 2.308,88 € seit 26.04.2014.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 80%, die Klägerin trägt 20%.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Die Klägerin kann die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.301,23 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, inwieweit die Beklagte Ziff. 2 Zahlungen der Klägerin an ihren Arbeitnehmer aus Ergebnisbeteiligung und Weihnachtsgeld zu erstatten hat, und ob Urlaubsvergütung, Krankengeldzuschuss und Arbeitgeberanteile ebenfalls von den Beklagten zu ersetzen sind.
Es geht im Kern darum, wie weit der Forderungsübergang gem. § 6 I Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in Verbindung mit § 7 I StVG reicht, bzw. ob die Forderungen aus Abtretung oder analoger Anwendung geltend gemacht werden können.
Die Klägerin ist Arbeitgeberin des am 18.08.2013 bei einem Verkehrsunfall verletzten Herr … (geb. am …). Der Unfall ereignete sich auf der Steige zwischen … und …, wobei der Beklagte Ziff. 1 mit seinem Fahrzeug rückwärts rollte und mit dem Motorrad des Herrn … kollidierte, woraufhin dieser umkippte und sich verletzte. Infolge der Verletzungen war Herr … arbeitsunfähig bis einschließlich 20.10.2013 (63 Tage). Der Schädiger ist auch Halter des Fahrzeugs (Kennzeichen …) und bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversichert. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Die Klägerin zahlte ihrem Arbeitnehmer Entgelt fort in der Zeit von 19.08.-29.09.2013, welches die Beklagte Ziff. 2 bereits reguliert hat (inklusive Arbeitgeberanteile für den Zeitraum 19.08.-29.09.2013).
Anschließend bezog Herr … Krankengeld bis 20.10.2013.
Die Klägerin begehrte dann anteilig die Erstattung von Zahlungen an ihren Arbeitnehmer aus Ergebnisbeteiligung und tariflicher Sonderzahlungen i.H.v. 1.247,96€ (Forderung 1), s[…]