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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebung Haftbefehl wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit

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AG Tiergarten – Az.:  (351 Gs) 286 Js 2807/16 (2734/16) – Beschluss vom 08.09.2016

In dem Ermittlungsverfahren wegen räuberischer Erpressung wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 09.08.2016 – 351 Gs 2583/16 – aufgehoben.
Gründe
Das Amtsgerichts Tiergarten ist unter keinem Gesichtspunkt für die Haftentscheidung zuständig. Die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Köln war fehlerhaft. Der Schadenseintritt des hier vorgeworfenen Vermögensdelikts ist in Köln mit der Übergabe des Geldes entstanden (siehe zum Tatort bei Erfolgsdelikten ausdrücklich BGHSt 51, 29). Der Wohnort des Beschuldigten ist auch Köln, da es für die Wohnortbestimmung nach § 8 StPO nicht von Bedeutung ist, wo der Beschuldigte gemeldet, sondern wo er tatsächlich wohnhaft ist.

Der Haftbefehl war aufzuheben, da sich eine Abgabe an das Amtsgericht Köln von hieraus verbietet und die falsche Annahme der hiesigen örtlichen Zuständigkeit zur Aufhebung des Haftbefehls Veranlassung gibt (vgl. KG StV 1998, 384).[…]


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