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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweislast für Stattfinden des behaupteten Verkehrsunfalls

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LG Essen – Az.: 3 O 61/15 – Urteil vom 26.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz für einen angeblichen Verkehrsunfall vom 22.11.2014, 20.59 Uhr in Essen, Gelsenkirchener Straße.

Hierzu behauptet der Kläger, sein Sohn, der Zeuge … sei zum Unfallzeitpunkt mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Pkw BMW, 5er-Reihe (…) unterwegs gewesen, und zwar auf der rechten der beiden Geradeausspuren der Gelsenkirchener Straße, Fahrtrichtung Altenessener Straße. Die linke Fahrspur werde dann zur Linksabbiegerspur. Der Beklagte zu 1) sei mit dem VW Transporter, das als Taxi unterwegs gewesen sei, auf die rechte Fahrspur hinüber gewechselt, ohne den Pkw des Klägers zu beachten. Hierdurch habe der Unfallgegner das gegnerische Fahrzeug in einem 45 Grad Winkel gerammt und sodann gegen einen am rechten Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug gedrückt. Der Zeuge … habe trotz eines Bremsversuchs keine Möglichkeit mehr gehabt, das Unfallereignis zu verhindern. Der Beklagte sei unaufmerksam gewesen, er habe telefoniert.
Der Kläger macht folgende unfallbedingten Schäden geltend:

Reparaturkosten netto: 10.125,26 Euro.
Diesen Betrag korrigiert er im Laufe des Rechtsstreits unter Herausrechnung eines zunächst „vergessenen“ Altschadens auf einen Betrag in Höhe von 7.668,26 Euro.
Gutachterkosten: 1.833,08 Euro
Pauschale: 25,00 Euro
Nutzungsausfall: 533,00 Euro.

Hierzu trägt er vor, die fachgerechte Reparatur habe sieben Tage, nämlich vom 05.01. bis zum 12.01.2015 gedauert. Dabei setzt er für jeden Reparaturtag einen Nutzungsausfall von 79,00 Euro an.

Schließlich begehrt er Ersatz der Kosten für eine Reparaturbestätigung in Höhe von 132,69 Euro.

Eine erste Zahlungsaufforderung an die Beklagtenseite erfolgte unter dem 03.12.2014.

Mit Schreiben vom 22.12.2014 wurden die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 02.01.2015 zur Zahlung aufgefordert. Später erfolgte eine weitere Zahlungsaufforderung unter Berücksichtigung zusätzlicher Schadenspositionen mit Schreiben vom 23.01.2015 unter Fristsetzung bis zum 03.02.2015.

Der Beklagte begehrt auch den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro.

Nach Teilrücknahme der Klage in Höhe von 2.357 Euro beantragt der Kläger,

1.

die Beklagten als Gesamtschu[…]


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