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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ladung zur Wohnungseigentümerversammlung – Bezeichnung der Tagesordnungspunkte

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AG Tostedt, Az.: 5 C 156/13, Urteil vom 09.10.2013

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23. Mai 2013 zu TOP 8 bezüglich der Zahlung von 2.100,00 € aus der Instandhaltungsrücklage an den Wohnungseigentümer … auf Antrag des Beiratsvorsitzenden … wird für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung.

In der Wohnungseigentümergemeinschaft kam es zu Feuchtigkeitsschäden in dem Sondereigentum des Beklagten … . Unter dem 22.04.2013 lud die Verwaltung zur Wohnungseigentümerversammlung ein, wobei unter Punkt 8 folgender Tagesordnungspunkt angekündigt wurde:

„Diskussion und Beschlussfassung zur Sanierung des Vordaches zur WE …“.

Foto: endomotion/Bigstock

In der Eigentümerversammlung vom 23. Mai 2013 beschlossen die Eigentümer zunächst, dass eine Sanierung des Vordaches aus der Instandhaltungsrücklage mit ca. 3.100,00 € finanziert werden solle. Sodann stellte der Beklagte … den Antrag, ihm zur Erstattung der Folgekosten aus den Wasserschäden einen Betrag in Höhe von 2.900,00 € aus der Instandhaltungsrücklage zu zahlen, was die Eigentümer ablehnten. Sodann stellte der Beiratsvorsitzende … den Antrag, dass aus der Instandhaltungsrücklage eine Erstattung der Folgekosten an den Beklagten … in Höhe von EUR 2.100,00 zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche erfolgen solle. Diesen Antrag nahmen die Eigentümer mit 17 Ja- Stimmen, 3 Neinstimmen und 4 Enthaltungen an. Im Übrigen wird zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen auf das Protokoll vom 23. Mai 2013.

Der Kläger meint, dass der Beschluss zur Erstattung der Folgekosten überraschend sei.

Der Kläger beantragt, den unter TOP 8 Tagesordnungspunkt in der Eigentümerversammlung am 23. Mai 2013 zusätzlich gefassten […]


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