OLG Köln
Az: I-9 U 179/09, 9 U 179/09
Beschluss vom 16.02.2010
1. Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Freistellung von Schadensersatzansprüchen oder der Gewährung von Versicherungsschutz aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherung nach den Bedingungen für die Privathaftpflicht für Einpersonenhaushalte (BPPHEP Basis) nicht zu.
1. Der Hauptantrag ist nicht begründet, weil der Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich nur auf Feststellung klagen kann, dass der Versicherer wegen einer genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (vgl. BGH VersR 1984, 252; VersR 1981, 173; Voit/Knappmann in Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl., § 149 Rn 9).
Ein Freistellungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn die Haftpflicht nach Grund und Höhe bindend, etwa durch rechtskräftiges Urteil im Haftungsverhältnis, feststeht und der Versicherungsnehmer noch nicht an den Geschädigten gezahlt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
2. Aber auch der Hilfsantrag ist nicht begründet. Es besteht der Leistungsausschluss jedenfalls nach E. 4.1.3 der Bedingungen.
Danach sind nicht versichert Haftpflichtansprüche aus Schadensereignissen, die während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eintreten, aus den dort genannten Tätigkeiten, unter anderem dem Halten von Hunden. Das ist vorliegend der Fall.
Durch die Bestimmung im Bedingungswerk sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Halten von Hunden ausgeschlossen. Der Risikoausschluss betrifft sämtliche Ansprüche, denen der Versicherungsnehmer aus der Tierhaltung ausgesetzt ist (vgl. BGH VersR 2007, 2544; OLG Düsseldorf VersR 1995, 1343). Unstreitig sind die hier maßgeblichen Schäden am Parkett der Mietwohnung durch Urinieren jedenfalls eines Hundes der Klägerin entstanden. Das hat die Klägerin selbst eingeräumt. Insoweit wird auf die K[…]