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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Impfschaden

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Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 1 VE 34/14 – Urteil vom 22.09.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 20. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Gesundheitsstörungen der Klägerin als Impfschaden zu entschädigen sind.

Die 2009 geborene Klägerin wurde ausweislich des Impfbuches am 8. Mai 2009, 5. Juni 2009 und 17. Juli 2009 mit dem Sechsfach-Impfstoff Infanrix hexa gegen Diphterie, Tetanus, Keuchhusten, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae und Hepatitis B sowie mit Prevanar gegen Pneumokokken geimpft.

Die Klägerin stellte durch ihre Eltern am 27. September 2010 einen formlosen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens. Auf dem Antragsformular wurde unter dem 1. November 2010 angegeben, dass seit dem 5. Juni 2009 Entwicklungsprobleme, eine Schädigung des Hirns und ein Anfallsleiden bestünden. Dies sei auf die Impfungen vom 5. Juni 2009 und 8. Mai 2009 zurückzuführen. Die Impfung am 17. Juli 2009 werde nicht damit in Zusammenhang gebracht. Als Komplikationen seien Krämpfe sowie extremes Schreien aufgetreten. Im weiteren Verlauf sei es zu weiteren Krämpfen, stark vermehrtem Schlafbedürfnis, Teilnahmslosigkeit („ohne Reaktionen – Spielt nicht mehr, kein Lachen mehr vorhanden“), starrer Blick („bewegt, dreht usw. sich nicht mehr und liegt nur noch auf dem Rücken – weint beim Krampfen“) gekommen.

Der Beklagte holte Berichte der die Klägerin behandelnden Ärzte, die Herstellerinformationen über die verwendeten Impfstoffe sowie eine Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Institutes (PEI) ein und zog die Schwerbehindertenakte der Klägerin bei.

Der Kinderarzt Dr. E. vermerkte bei der U4-Untersuchung am 8. Mai 2009 und der U5-Untersuchung am 17. Juli 2009, dass die Klägerin altersgemäß entwickelt sei. Im Rahmen der U6-Untersuchung am 22. April 2010 beschrieb Dr. E.: „statomotor. leichte Verzögerung, sitzt aktiv, dreht, kein Krabbeln“. Die Klägerin könne sich nicht zum Stehen hochziehen. Ein koordiniertes Krabbeln auf Händen und Knien fehle. Als gesicherte Diagnose benannte er BNS-Epilepsie. Bei der U7-Untersuchung beschrieb er wiederum eine altersgemäße Entwicklung und führte als gesicherte Diagnose „BNS-Krämpfe“ auf. Im Befundbericht vom 31. Januar 2011 gab Dr. E. zur Vorsorgeuntersuchung U5 am 17. Juli 2007 an: „regelrechte Entwicklung. Keine Klagen der Eltern. Am 24. Juli 2009 hätten sie über eine „Beug[…]


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