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Unfallversicherung – Minderung der Invaliditätsleistung mitwirkende Spinalkanalstenose

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OLG Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 95/13 – Urteil vom 06.03.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 10. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der 1982 geborene Kläger begehrt weitere Zahlung aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherung, der die AUB 2005 (Anlage B 1) zugrunde liegen.

Im Februar 2010 rutschte der als Postzusteller tätige Kläger auf gefrorenem Boden aus und stürzte auf den Rücken; er konnte nach seinen Angaben unmittelbar danach seine Beine nicht mehr bewegen. Die Bildgebung im Krankenhaus Elmshorn ergab den Nachweis einer Prellung (Kontusion) des Rückenmarkes auf Höhe BWK 8/9. Wegen anhaltender Beschwerden wurde im Juni 2010 eine operative Erweiterung des Rückenmarkkanals (Laminektomie) des BWK 8 vorgenommen. Hintergrund war eine für die Ausprägung der verbliebenen Beschwerden bedeutsame hochgradige Einengung des Spinalkanals in Höhe BWK 8/9 (Stenose), die teils knöchern, teils bandbedingt war (vgl. das von der Beklagten in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten von Dr. S. vom 7. Juni 2012, Anlage K 1, S. 24, Anlagenband). Die Verkalkungen der den Rückenmarkskanal auskleidenden Bandstrukturen und knöchernen Anbauten an den Gelenken sind nach den Ausführungen von Dr. S. (gemäß dem vom Amtsgericht Elmshorn, 52 C 67/11 in der Krankentagegeldsache eingeholten Gutachten vom 3. Januar 2012, Anlage K 3, S. 25 ff.)

„als Verschleißumformungen anzusehen, die sich eindeutig über einen längeren Zeitraum bereits vor dem Unfallereignis gebildet hätten; unter vor allem der Berücksichtigung des Alters des Klägers sei das Ausmaß der Einengung ungewöhnlich. Als Folge der Enge sei die Flüssigkeitsumscheidung des Rückenmarks nahezu aufgehoben, dem Rückenmark fehle damit die Pufferfunktion des Flüssigkeitsmantels. Spinalkanalstenosen könnten lange Zeit völlig ohne klinische Symptome verlaufen, träten diese auf, so verlaufe die Erkrankung über einen längeren Zeitraum schleichend, d. h. die Beschwerden und gegebenenfalls Ausfallerscheinungen entwickelten sich über Wochen, Monate und manchmal Jahre und seien bei zeitnaher[…]


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