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Beschlagnahmefreiheit von Bankunterlagen zu einem Notaranderkonto

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LG Kiel – Az.: 3 Qs 22 – 24/18 – Beschluss vom 19.12.2018

Die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts Kiel vom 06.08., vom 09.08. und vom 31.08.2018 werden aufgehoben.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer trägt die Landeskasse.
Gründe
Die Beschwerden der Drittbetroffenen gegen die o.a. Beschlüsse des Amtsgerichts Kiel haben in der Sache Erfolg.

Die Durchsuchung in den Geschäftsräumen der N-Sparkasse, die Beschlagname von dabei aufgefundenen Unterlagen sowie die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Zeugen M waren im Ergebnis rechtswidrig, weil insoweit jeweils die Vorschriften der §§ 53, 53a StPO entgegen stehen.

Die Vernehmung des Zeugen M sowie die Durchsuchungsmaßnahme bei der N-Sparkasse hatten zum Ziel, Erkenntnisse über ein dort geführtes notarielles Anderkonto zu gewinnen, insbesondere zu der Frage der Auszahlungsvorgänge im Hinblick auf den Verbleib des Verkaufserlöses aus einem notariellen Grundstückskaufvertrag.

Nach § 53 StPO erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht des Notars auf die ihm bei der Berufsausübung anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen, soweit sie in unmittelbarem und inneren Zusammenhang mit der Erfüllung der beruflichen Aufgabe stehen. Entscheidend ist danach, dass die Tatsache dem Notar in funktionalem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung zur Kenntnis gelangt ist.

Die Einrichtung und Führung eines Anderkontos ist ein wesentlicher Teil der den Beruf eines Notars kennzeichnenden Tätigkeit. So sieht § 58 BeurkG vor, dass der Notar die ihm anvertrauten Gelder unverzüglich einem Sonderkonto für fremde Gelder (Notaranderkonto) zuzuführen hat, welches bei Kreditinstituten im Amtsbereich des Notars eingerichtet werden soll.

Zum geschützten Bereich gehören danach auch die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Abwicklung von Zahlungen vom Anderkonto aus einem Grundstücksverkauf (zB Auszahlungsanweisungen des Notars, Kontounterlagen).

Die kontoführende Bank bzw. die sie repräsentierenden Vertreter und Mitarbeiter sind über § 53 a StPO in diesen Schutzbereich mit einbezogen. Diese Vorschrift dehnt das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 bezeichneten Berufsgeheimnisträger auf solche Personen aus, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses (Nr.1) oder einer sonstigen Hilfstätigkeit (Nr. 3) an deren beruflichen Tätigkeit mitwirken.

Nach der Neufassung dieser Vorschrift im Jahre 2017 ist der Kreis der zeugnisverweigerungsberechtigten Personen erweitert worden[…]


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