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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren – Sicherheitsabschlag bei neuer Bereifung

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KG – Az.: 3 Ws (B) 1/22 – Beschluss vom 26.01.2022

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 26. Januar 2022 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, – dass dem Betroffenen gestattet wird, die Geldbuße in fünf monatlichen Raten von jeweils 200,00 Euro, jeweils zum 15. eines Monats, beginnend ab dem 15. Februar 2022, zu zahlen, wobei die Vergünstigung, die Geldbuße in Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht fristgerecht zahlt,- und dass die Normenkette dahingehend korrigiert wird, dass „§ 25 Abs. 2 a StVG“ gestrichen wird.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.

Auf den gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 20. Januar 2021 gerichteten Einspruch des Betroffenen hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 27. Oktober 2021 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 67 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro verurteilt und ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 1. Dezember 2020 gegen 23.00 Uhr mit einer Geschwindigkeit von zumindest 147 km/h die Bundesautobahn BAB 113 in Richtung Norden zwischen den Abfahrten A und B. Damit überschritt er die durch gut erkennbares Verkehrszeichen zuvor angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 67 km/h.

Das Amtsgericht war von diesem Tatgeschehen überzeugt, weil zwei Polizeibeamte bekundet hatten, den Betroffenen, der ihnen bereits zuvor durch überhöhte Geschwindigkeit aufgefallen sei, über eine Wegstrecke von etwa 2.300 Metern bei einem Abstand von nahezu konstant 100 Metern, gegen Ende der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung höchstens 125 Metern, mit einer vom ungeeichten Tacho abgelesenen Geschwindigkeit von 184 km/h verfolgt zu haben.

Nach dem Anhalten durch die Polizeibeamten äußerte der Betroffene spontan: „Ja, ich weiß, ich bin viel zu schnell gefahren.“

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde erhebt der Betroffene die allgemeine Sachrüge.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 4. Januar 2022 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als[…]


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