Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 150/06
Urteil vom 15.05.2007
Leitsätze
a) Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt.
Falls nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, ist die Abänderung einer Schmerzensgeldrente bei einer unter 25% liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt.
b) Eine auf Abänderung einer Schmerzensgeldrente gerichtete Klage, welche auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten gestützt wird, kann in der Regel nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes sei inzwischen ausbezahlt worden.
Tenor
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Anpassung einer Schmerzensgeldrente an die gestiegenen Lebenshaltungskosten.
Die Klägerin wurde im März 1991 im Alter von sieben Jahren bei einem Unfall durch eine von der Beklagten betriebene Kleinbahn schwer verletzt. Ihr mussten zunächst beide Unterschenkel amputiert werden. Die Beklagte wurde deshalb durch Urteile des Landgerichts Hanau vom 1. Juli 1992 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 1994 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 170.000,00 DM und einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 DM, zahlbar ab dem 1. Oktober 1991, verurteilt. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts entspricht die Rente kapitalisiert einem weiteren Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 DM. Wegen einer nachfolgenden Amputation im Bereich des rechten Beins verglichen sich die Parteien in einem erneuten Rechtsstreit 1998 auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000,00 DM. Mit der vorliegenden, im Juli 2005 erhobenen Klage verlangt die Klägerin unter Ber[…]