Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren – Reduzierung des Fahrverbotes bei Verfahrensverzögerung

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Stuttgart – Az.: 6 Rb 25 Ss 168/22 – Beschluss vom 17.01.2023


Zusammenfassung
Am 8. März 2023 hat der 6. Senat für Bußgeldsachen auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22. November 2021 als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Im vorliegenden Fall wurde keine bedeutende Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Die angeordnete einmonatige Fahrverbotsstrafe wurde nicht reduziert, obwohl die Verteidigung eine Reduzierung forderte.

Der 6. Senat für Bußgeldsachen hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung der Beschwerdeführerin in der Besetzung gemäß § 80a Abs. 1 OWiG beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22. November 2021 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).

Unter Berücksichtigung und in entsprechender Anwendung der vom Bundesgerichtshof in Strafsachen entwickelten Vollstreckungslösung im Falle einer festgestellten rechtstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. etwa BGH, Beschl. vom 17. Januar 2008. GSSt 1/07, BGHSt 52. 124-148) hat der Senat im vorliegenden Einzelfall ungeachtet des Vorbringens der Verteidigung in der Gegenerklärung vom 23. Dezember 2022 im Zuge der von Amts wegen gebotenen Prüfung (noch) keine Veranlassung gesehen, das vom Amtsgericht Heilbronn in seinem Urteil vom 22. November 2022 verhängte Fahrverbot von einem Monat zur Kompensation einer Verfahrensverzögerung in der Weise zu reduzieren. dass ein Teil des angeordneten Fahrverbotes als verbüßt gilt.

Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, d. h. das Verfahren ohne zwingenden Grund für eine nicht unerhebliche Dauer zum Stillstand gekommen ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Juni 2018, 3 Rb 26 Ss 786/17, Rn. 7, juris). Insoweit verbietet sich eine an feste Zeitgrenzen gebundene generelle Bewertung der bloßen zeitlichen Abläufe.

Zwar sind die Akten vorliegend bereits am 14. Februar 2022 bei der Generalstaatsanwal[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv