VG Oldenburg – Az.: 7 B 5446/16 – Beschluss vom28.10.2016
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage im Hauptsacheverfahren 7 A 5445/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2016 wiederherzustellen, ist unbegründet.
Denn der angegriffene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis (Klasse B) entzogen hat, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Deshalb und weil zudem die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angegriffenen Bescheid keinen rechtlichen Bedenken begegnet, insbesondere zutreffend begründet ist, muss die gebotene Interessenabwägung, von der Maßnahme einstweilen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und insbesondere der Unversehrtheit der dort beteiligten Personen hier zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Mithin ist der Eilantrag unbegründet und abzulehnen.
Zu Recht hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen, weil seine Nichteignung im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne feststeht, § 11 Abs. 7 FeV, und weil die Antragsgegnerin insoweit keine weiteren Ermittlungsschritte, insbesondere nicht etwa durch Anordnung der Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln nach § 11 Abs. 3 FeV vorzunehmen hatte. Danach hatte sie gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend, mithin ohne dass ihr insoweit auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen zustünde, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Insbesondere zu Recht durfte die Antragsgegnerin hier vom Feststehen der Nichteignung des Antragstellers im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne ausgehen. Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt in diesem Fall die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens i.S.v. § 11 Abs. 3 FeV. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV wäre hier insbesondere angesichts des zugrunde zu legenden Sachverhaltes die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Straftaten in Betracht gekommen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen.