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Beschwerde gegen Erteilung Alleinerbschein – Gegenstandswert

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OLG Köln – Az.: I-2 Wx 160/16 – Beschluss vom 08.11.2016

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 252.604,21 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich hier gem. § 40 GNotKG nach dem Wert des gesamten Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls und nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GNotKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Geschäftswert des ersten Rechtszuges. Endet das Verfahren, ohne dass Anträge gestellt werden, so wie hier, ist die Beschwer maßgebend (§ 61 Abs. 1 S. 2 GNotKG). Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrer Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1) gewandt. Maßgeblich ist daher gem. § 40 GNotKG der Wert des (gesamten) Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei nur vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten (Erblasserschulden gem. § 1967 Abs. 2 1. Alt. BGB), nicht aber Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse abgezogen werden können (Senat, Beschluss vom 04.04.2014 – 2 Wx 92/14, FGPrax 2014, 180; OLG Schleswig FGPrax 2015, 93, 94). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde wirtschaftlich lediglich angestrebt hat, neben der Beteiligten zu 1) als Miterbin zu ½-Anteil zu erben, ist unerheblich und mindert den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens nicht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 16.06.2016 – 11 Wx 103/15) hat hierzu u.a. Folgendes ausgeführt:

„1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (ErbR 2015, 499; in Übereinstimmung mit OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; ähnlich OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. März 2015 – 20 W 380/13, juris; ebenso Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2353, Rn 610; in gleicher Richtung Kuhn ErbR 2016, 104), wonach sich der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens nicht am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers orientiert, sondern an dem Erbschein, dessen Erteilung … angefochten worden ist. Der gegenteiligen Auffassung anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm FGPrax 2015, 277, juris-Rn. 5; OLG Düsseldorf MDR 2016, 415, juris-Rn. 24; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 17 W 1275/15, juris-Rn. 6) vermag er sich nicht anzuschließen. Bei der Bestimmung des Geschäftswerts im Erbscheinsbeschwerdeverfahren ist der Rückgriff auf die ermessensgeleitete Wertvorschrift des § 36 GNotKG versperrt; es ist auf die spezielle Regelung in § 40 GNotKG zurückzugreifen, d[…]


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