OLG München - Az.: 20 U 2998/16 - Urteil vom 23.11.2016
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2016, Az. 34 O 15157/15, aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ⬠14.600,00 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.600,00 ⬠festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Sozialhilfeträger vom Kläger mit Recht einen auf sich übergeleiteten Anspruch gemäà § 528 Abs. 1 BGB geltend gemacht hat.
Der Kläger ist der Sohn der am 26. Dezember 2014 verstorbenen Maria S. Diese befand sich ab dem 1. September 2012 im BRK Seniorenzentrum N./D. Der Beklagte als Sozialhilfeträger trug die Kosten der Heimunterkunft in Höhe von monatlich ⬠705,29.
Maria S. hatte ihrem Sohn mit Ãbergabevertrag vom 4. Dezember 2000 Grundbesitz bestehend aus 2/3 Miteigentumsanteilen an einem Wohnhaus in der F.-Str. 72 in N. im Wege einer Schenkung unter Auflagen überlassen. Als Gegenleistung haben die Parteien in Ziffer III des Vertrages die Einräumung eines Wohn- und Nutzungsrechtes zugunsten der Ãberlasserin vereinbart. Unter Ziffer VI. des Ãbergabevertrags war bestimmt, dass eine bedingte Rückübertragungsverpflichtung des Klägers für den Fall bestehen solle, dass er ohne Zustimmung des VeräuÃerers über den Grundbesitz verfügt, einem Insolvenzverfahren unterliegt oder ZwangsvollstreckungsmaÃnahmen in den Vertragsbesitz eingeleitet werden. Zur Sicherung dieses aufschiebend bedingten Rückübereignungsanspruchs wurde eine Vormerkung zugunsten von Maria S. im Grundbuch eingetragen.
Am 29. Mai 2012 (A 2) haben die Parteien des Ãberlassungsvertrags den Rückübertragungsanspruch aufgehoben und die Löschung der Vormerkung beantragt und bewilligt. Der Kläger hat das Anwesen am 27. September 2012 zum Kaufpreis von ⬠219.000,00 verkauft.
Mit gleichlautenden Bescheiden vom 6. November 2012 und vom 7. November 2012 (A 5) hat der Beklagte vom Kläger die Zahlung von ⬠14.600,00 gefordert mit der Begründung, dass die Löschung der Rückauflassungsvormerkung eine Schenkung zugunsten des Klägers darstelle, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des § 528 BGB vorlägen. Der Beklagte habe den Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers zur Abgeltung sozialhilferechtlicher Aufwendungen gemäà § 93 Abs. 1 SGB XII auf sich Ã[…]