AG Köln, Az.: 142 C 63/16, Urteil vom 27.06.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung, Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude und Schadenersatz in Anspruch.
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Reise nach Hurghada/Ägypten in das Hotel T. in der Zeit vom 13.09.2015 bis 27.09.2015. Der Gesamtreisepreis belief sich auf 2.910,00 Euro. Gebucht war die Unterbringung in einem Doppelzimmer (DZS), Dusche, Terrasse, Klimaanlage, Meerblick. Der Buchung lag die Ausschreibung der Beklagten zugrunde. Wegen der Einzelheiten der Ausschreibung wird auf Bl. 15 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin trat die Reise an. Die Klägerin erhielt vor Ort das Zimmer 1005. Das Zimmer verfügte über einen Safe, der sich in einem Schrank befand und durch zwei Schrauben mit der Rückwand des Schrankes verbunden war. Die Klägerin und ihr Ehemann bewahrten in dem Safe ihre Wertgegenstände und die Reisepässe auf. Am 20.09.2015 kam es in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr, als sich die Klägerin und ihr Ehemann beim Essen befanden, wie auch in zwei weiteren Zimmern zu einem Einbruch. Dabei wurde jeweils eine Glasschiebetür aufgehebelt und der Safe aus dem Schrank gebrochen und nebst Inhalt gestohlen. Am 21.09.2015 wurde ein Polizeibericht aufgenommen und die Klägerin und ihr Ehemann wurden am Abend nach Kairo gefahren um neue Ausweisdokumente zu besorgen, sie kehrten am Abend des 22.09.2015 in das Hotel zurück. Unter dem 25.09.2015 wurde eine Leistungsänderungsmitteilung gefertigt. Die Klägerin und ihr Ehemann kehrten am 27.09.2015 planmäßig nach Deutsc[…]