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Betriebskosten – Umlagefähigkeit einer Notdienstpauschale

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LG Berlin – Az.: 64 S 25/18 – Beschluss vom 30.01.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22. Dezember 2017 – 209 C 103/17 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren ebenfalls auf 102,84 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Umlagefähigkeit einer „Notdienstpauschale“ im Rahmen eines Wohnungsmietvertrages. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Klage mit am 22. Dezember 2017 verkündetem und am 28. Dezember 2017 zugestelltem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kosten für die Notdienstpauschale weder Hauswartkosten gemäß § 2 Nr. 14 BetrkVO noch mangels ausdrücklicher Regelung Kosten seien, die dem „Sicherheits- und Ordnungsbereich“ zuzuordnen seien. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der am 29. Januar 2018 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. März 2018 an diesem Tag begründeten Berufung. Sie macht geltend, dass die Notdienstpauschale zu den Hauswartkosten gehöre und daher umlagefähig sei.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2019 die Berufung hinsichtlich des über die 5 Prozentpunkten hinausgehenden Zinsantrages zurückgenommen.

Sie beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22.12.2017, Aktenzeichen 209 C 103/17 werden die Beklagten und Berufungsbeklagten verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin 102,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2017 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 19. September 2018 (Bl.127. d.A.) hat die Kammer darauf hingewiesen, dass sie der Ansicht des Amtsgerichts zuneige, jedoch erwäge, wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu Grunde li[…]


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