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Verkehrsunfall – Abtretung etwaiger Regressansprüche gegen Schadensgutachter

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AG Kassel – Az.: 435 C 449/21 – Urteil vom 14.05.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 319,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2021 Zug-um-Zug gegen Abtretung der etwaigen Ersatzansprüche des Klägers gegenüber der Fa. A, B, aus der Reparaturkostenrechnung der Fa. A vom 04.08.2020 zur Rechnungsnummer 110025490 sowie gegen Abtretung der etwaigen Ersatzansprüche des Klägers gegenüber der Fa. C, D, aus der Gutachterrechnung der Fa. C vom 29.07.2020 zur Rechnungsnummer 4002627919 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Nach dem im tatsächlichen unstreitigen Sachverhalt ist die Klage wegen des Verkehrsunfallereignisses vom 28.07.2020 auf dem E in F aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG, 115 VVG, 249 ff. BGB nur teilweise begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (zuletzt Urteile vom 09.11.2020 – 435 C 1273/20, vom 12.07.2019 – 435 C 119/19, vom 05.06.2018 – 435 C 923/18 und vom 28.01.2019 – 435 C 3410/18, zit. n. juris) ergibt sich für die Abwicklung von Verkehrsunfallschäden – die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist hier unstreitig – folgendes Bild:

Im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem sind diejenigen Abrechnungspositionen der Reparaturrechnung zu erstatten, bei denen vom Geschädigten nicht verlangt werden kann, dass er die fehlende inhaltliche Berechtigung erkennen musste. Denn nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Geschädigten so zu stellen, als hätte das schädigende Ereignis nicht stattgefunden. Im Falle der Sachbeschädigung bedeute dies, dass die notwendigen Reparaturkosten zu erstatten sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 f.). Die Schadensbetrachtung hat sich nicht[…]


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