Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitgeberdarlehen mit Wandlungsrecht zum Aktienbezug – geldwerter Vorteil

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BFH
Az: VI R 10/03
Urteil vom 23.06.2005

Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war bei der Z-AG (im Folgenden: AG) angestellt.
Die Hauptversammlung der AG beschloss, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 28. Oktober 1997 mit 2 v.H. verzinsliche, auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen im Gesamtbetrag von bis zu 750 000 DM zu begeben und diese dem Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie allen Mitarbeitern der AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen anzubieten. Am 10. Oktober 1997 beschloss der Vorstand die Ausgabe von Inhaber-Wandelschuldverschreibungen im Gesamtbetrag von 620 000 DM. In dieser Höhe schloss die AG als Darlehensnehmerin Wandeldarlehensverträge mit ihren Vorstandsmitgliedern sowie mit mindestens 30 weiteren Arbeitnehmern als Darlehensgeber. Wandelschuldverschreibungen gab die AG nicht aus.

Der Kläger schloss am 24. Oktober 1997 mit der AG einen Darlehensvertrag. Hiernach gewährte der Kläger der AG ein Darlehen im Betrag von 7 500 DM, das mit einem Wandlungsrecht ausgestattet war. Das Darlehen war mit 2 v.H. jährlich zu verzinsen und, soweit nicht eine Wandlung erfolgte, spätestens am 28. Oktober 2007 zum Nennbetrag zurückzuzahlen. Der Kläger war nach § 5 des Darlehensvertrags berechtigt, von dem gewährten Darlehen je 5 DM Darlehensteilbetrag in eine Aktie der AG im Nennbetrag von 5 DM zu wandeln. Im Falle der Ausübung des Umtauschrechts war vereinbart, dass der Kläger für den Erwerb einer Aktie eine Barzuzahlung in Höhe des Betrages zu leisten hatte, um den der Wandlungspreis den Nennbetrag des umzutauschenden Wandeldarlehens überstieg. Zur Ermittlung des Wandlungspreises für eine Aktie war der Emissionskurs laufend um 5 v.H. pro Jahr ab dem 28. Oktober 1997 zu erhöhen. Zur Sicherung des Wandlungsrechts diente ein entsprechender Teilbetrag des von der Hauptversammlung der AG beschlossenen bedingten Kapitals.

Die Rechte aus dem Darlehen konnten gemäß § 4 des Darlehensvertrags in der Regel nicht abgetreten werden. Ausnahmsweise konnte der Kläger in Absprache mit der AG Rechte aus dem Darlehensvertrag zu Sicherungszwecken zum Beispiel an eine Bank abtreten. Der Kläger durfte das Wandlungsrecht nach § 6 des Darlehensvertrags erstmalig am 28. Oktober[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv