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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Speichentrümmerfraktur

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LG Darmstadt - Az.: 13 O 129/15 - Urteil vom 08.03.2016

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 28.439,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,00 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten – die Beklagte zu 2) lediglich bis zur Höhe des mit dem Beklagten zu 1) vereinbarten Deckungsbetrages – als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 02.03.2014 auf der […]straße in […] zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt sind.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht vermeintliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 02. März 2014 (gegen 16.35 Uhr) gegenüber den Beklagten geltend. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Typ Opel Astra, amtliches Kennzeichen […], die […]straße in […] in Richtung des Ortsteils […]. Ohne dies in irgendeiner Form vorab kenntlich gemacht zu haben, wendete er vor der Kreuzung zur B 448, um in Gegenrichtung weiterzufahren. In diesem Moment fuhr auf der Gegenspur der Kläger mit seinem Kraftrad, amtliches Kennzeichen […], in Gegenrichtung und kollidierte mit der linken rechten Ecke des Astras der Beklagten. Hierbei geriet das Motorrad zu einem Totalschaden. Darüber hinaus wurde der Kläger ganz erheblich verletzt. Er erlitt gemäß den seitens der Beklagten eingeholten Gutachten eine distale Radiusmehrfraktur links, eine HWS-Distorsion, ein Bauchwandprellung und Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger D 1 bis D 3. Der Bruch wurde osteosynthetisch und mit einem gelenküberbrückenden Fixateur externe versorgt. Der Kläger war bis zum 31.07.2014 gemäß vorgelegten Belegen arbeitsunfähig. Er begehrt die Abgeltung seiner Verdienstausfallschäden, hinsichtlich deren Berechnung auf die Klageschrift, dort Blatt 4, verwiesen wird, Haushaltsführungsschäden (Klageschrift Bl. 5), Schmerzensgeld von zumindest 10.000,00 €, abzüglich gezahlter € 5.000,00 sowie materiellen und immateriellen Vorbehalt seiner Forderungen fÃ[…]


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