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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einschalten des Mobilfunktelefons während der Fahrt verboten?

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OLG Hamm, Az.: 1 RBs 170/16, Beschluss vom 29.12.2016
Leitsätze: Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefones als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sind. Auch bei dem Antippen des Home-Buttons des in der Hand gehaltenen Mobiltelefons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Gerät ausgeschaltet ist, handelt es sich um eine solche Benutzung des Mobiltelefones.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Beschluss des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht L als Einzelrichter zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen, jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Betroffene der vorsätzlichen verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons schuldig ist.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe:
I.

Symbolfoto: Flynt / Bigstock

Das Amtsgericht Hamm hat den Betroffenen mit Urteil vom 24. Juni 2016 wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Das Amtsgericht hat hierzu festgestellt, der Betroffene habe am 01. März 2016 während der Fahrt mit einem PKW ein i-Phone in der Hand gehalten und dessen „Home-Button“ betätigt, wobei nicht habe festgestellt werden können, ob der Betroffene gegebenenfalls lediglich habe kontrollieren wollen, ob das Gerät eingeschaltet ist, um es dann gegebenenfalls auszuschalten, oder ob der Betroffene eine sonstige weitere Funktion des Telefons habe nutzen wollen.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit welcher geltend gemacht wird, der Betroffene habe durch die Betätigung des Home-Button lediglich sicherstellen wollen, dass sein Handy ausgeschaltet sei, was sich auch bestätigt habe; das Handy habe mangels eingeschaltetem Zustand gar nicht benutzt werden können.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Einzelrichter des Senats lässt die Rechtsbeschwerde zu und überträgt die Sach[…]


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