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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bestellung Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker

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Formunwirksamkeit Testament
Oberlandesgericht Bremen – Az.: 5 W 40/15 – Beschluss vom 10.03.2016

Auf die Beschwerde des Beteiligten 1.) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bremen vom 10.11.2015 (31 VI 593/15) aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Beteiligten 1.) das Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 40.000,00 €.
Gründe
Der Beteiligte 1.), Notar, begehrt die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Am 21.07.2015 verstarb in Bremen die am […] 1924 geborene […] geb. […] (Erblasserin). Die verwitwete Erblasserin hatte insgesamt fünf letztwillige Verfügungen errichtet, die vom Amtsgericht – Nachlassgericht – Bremen am 10.09.2015 eröffnet worden waren. Soweit für das Verfahren von Bedeutung handelt es sich um einen in notarieller Urkunde des Beteiligten 1.) errichteten Erbvertrag zwischen der Erblasserin und ihrer Schwester vom 27.05.2013 (UR Nr. 576/2013 – BA 31 IV 225/13 Bl. 90 ff.) sowie eine privatschriftliche letztwillige Verfügung vom selben Tage (BA Bl. 102). In Ziff. IV. des erwähnten Erbvertrages traf die Erblasserin folgende Einzelverfügung:

1. Für die Schlusserben ordne ich Testamentsvollstreckung an.

2. Ich werde die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmen und in einem verschlossenen Umschlag dem beurkundenden Notar übergeben. Dieser Umschlag ist zusammen mit diesem Erbvertrag in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts Bremen zu geben.

Eine inhaltlich identische Einzelverfügung ihrer Schwester findet sich in Ziff. V.1 u. 2. des Erbvertrages. Die privatschriftliche letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 27.05.2013 befand sich in einem mit der handschriftlichen Aufschrift „Testamentsvollstreckung“ versehenen weißen Briefumschlag und enthielt unter der (handschriftlichen) Überschrift „Bestimmung des Testament Vollstreckers“ den ebenfalls handschriftlichen Text „In Ergänzung zu unserem notariellen Erbvertrag vom 27. Mai 2013 bestimme ich Frau […] zum Testaments Vollstrecker Rechtsanwalt und Notar […]“, dem sodann Datum und Unterschrift der Erblasserin folgen. Eine nach Form und Inhalt identische privatschriftliche Erklärung der Schwester liegt ebenfalls vor. Ausweislich des Eröffnungsprotokolls vom 10.09.2015 waren der Erbvertrag und die privatschriftlichen V[…]


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