Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 8 Sa 268/15 – Urteil vom 16.03.2016
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 06.05.2015 – Az. 11 Ca 3956/13 – wird z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 06.05.2015 – Az. 11 Ca 3956/13 – wird z u r ü c k g e w i e s e n .
3. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagte zu 1. und der Kläger je zur Hälfte.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Bestehen und die Beendigung ihres Vertragsverhältnisses.
Der 57 Jahre alte und verheiratete Kläger steht seit dem 01.11.1986 in diversen Arbeitsverhältnissen mit unterschiedlichen Gesellschaften des …-Konzerns. Mit Wirkung zum 01.12.2012 schloss der Kläger ausweislich der Anlage K 1 (Bl. 5 ff. d. A.) einen Vertrag, der den Briefkopf der Beklagten zu 2. ausweist und wie folgt – soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung – auszugsweise lautet:
„Sehr geehrter Herr …,
in Bezug auf die bereits geführten Gespräche freuen wir uns, Ihnen folgendes Arbeitsvertragsangebot zu unterbreiten:
1. Anstellung, Aufgabenbereich und Tätigkeitsort
Mit Wirkung zum 01. Dezember 2012 stellen wir Sie als Regionalleiter der … bei der … GmbH, in … ein. Sie werden zeitgleich für die … GmbH als verantwortlicher Geschäftsführer eingetragen.
Sie werden als Leitender Mitarbeiter geführt. In Ihrer Funktion berichten Sie direkt an den Geschäftsführer der … GmbH. Ihr Dienstsitz in …
Aufgrund Ihrer bisherigen Tätigkeit in der …-Gruppe gilt der 01. November 1986 als Eintrittsdatum.
2. Vergütung und Arbeitszeit
Ihre monatlichen Bezüge betragen ab Einstellungsdatum € 8.400,-.
Eine Überprüfung Ihres Gehaltes erfolgt grundsätzlich zum 1. März eines Jahres, als Regelüberprüfung erstmals zum 1. März 2014.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens 40 Stunden. Beginn, Ende und Dauer der werktäglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen richten sich nach den arbeitgeberseitigen Vorgaben und orientieren sich an den betrieblichen Erfordernissen. Mit dem Gehalt ist die Leistung eventuell erforderlicher Mehrarbeit abgegolten.
16. Vertragsdauer und Kündigungsfristen
Das Arbeitsverhältnis ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende beidseitig ordentlich kündbar. Soweit gesetzliche Bestimmungen längere Kündigungsfristen vorsehen, gelten diese ebenfalls für beide Parteien.
17. Mitteilungs- und Anzeige[…]