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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückschnittanspruch einer grenzständigen Hecke nach Ablauf der Ausschlussfrist

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AG Saarburg – Az.: 5a C 5/16 – Urteil vom 23.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren von dem Beklagten den Rückschnitt einer entlang der Grundstücksgrenze verlaufenden Hecke.

Seit August 2012 sind die Kläger zu 1) und 2) Eigentümer des Hausgrundstücks in der S. Straße 34 in K., kurz danach erwarb der Beklagte das benachbarte Hausgrundstück S. Straße 36, nachdem dieses fünf Jahre leer gestanden hatte. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet sich auf dem Grundstück des Beklagten seit den 1970er Jahren eine aus einander gepflanzten Thujen bestehende Hecke, die derzeit im vorderen Grundstücksbereich auf einer Länge von 7,5 m eine Höhe von 3,50 – 4,00 m und im nachfolgenden hinteren Grundstücksbereich auf einer Länge von 20 m eine Höhe von 2,55 – 2,70 m aufweist. Die Thujen weisen von der Stammmitte bis zur Grundstücksgrenze innerhalb der ersten 7,5 m ab Grundstückseinfahrt einen Abstand von 35 – 55 cm und auf den folgenden 20 m einen Abstand von 67 – 72 cm auf. Nach Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten kürzte dieser die Hecke im hinteren Bereich Ende des Jahres 2012 und erneut im Herbst 2013. Auf Wunsch der Kläger kürzte der Beklagte die Hecke im vorderen Bereich im Hinblick auf die Solaranlage der Kläger im Jahr 2014.

Am zweiten Advent des Jahres 2014 ersuchten die Kläger den Beklagten um einen Heckenrückschnitt, was dieser zu diesem Zeitpunkt ablehnte. An einem nachfolgenden Schiedsverfahren nahm der Beklagte nicht teil. Am 16.02.2015 stellte der Schiedsmann den Klägern eine Erfolglosigkeitsbescheinigung aus sowie 26,00 € in Rechnung. Ende Februar 2015 begannen auf dem hinteren Teil des klägerischen Grundstücks Bauarbeiten zwecks Errichtung eines eingeschossigen Hausanbaus mit einem 1,40 m über Bodenniveau herausragenden Kellergeschosses. Von diesem Anbau aus bestehen derzeit gegenseitige Sichtverhältnisse in das Wohnzimmer des Beklagten sowie in die sich im Anbau befindlichen Räume der Kläger. Der Beklagte erhielt erst mit Beginn des Anbaus Kenntnis von diesem Bauvorhaben.

Die Kläger tragen vor, der Beklagte habe die Hecke im hinteren Bereich auf einer Län[…]


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