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Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße

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AG Landstuhl, Az.: 2 OWi 4286 Js 4856/15, Urteil vom 06.07.2015

1. Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 905 EUR verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von wenigstens 300 EUR, jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht bezahlt wird.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 2 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 24, 25 Abs. 2a StVG, 41, 49 StVO, 3 Abs. 4a, 4 Abs. 1 BKatV, 11.3.9 BKat, 17, 18 OWiG.
Gründe
I.

Der Betroffene hat selbst keine Angaben gemacht, sondern Erklärungen über seinen mit Vertretungsvollmacht anwesenden Verteidiger abgeben lassen. Dieser erklärte, der Betroffene befinde sich mit einer Baufirma im Existenzaufbau. Die Firma bestehe seit etwa 2 Jahren und biete Dienstleitungen im Bereich Sanierung und Abriss an. Der Betroffene verdiene zwischen 1500 und 1900 EUR netto pro Monat. Es handle sich um ein Einzelunternehmen, sodass der Betroffene jeden Auftrag selbst bearbeite.

Der Betroffene ist verheiratet, hat zwei volljährige Kinder. Gegen den Betroffenen bestehen laut Angabe des Verteidigers Ansprüche in Höhe von mehreren 100.000 EUR, die derzeit nicht bedient werden.

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Am 19.02.2014 benutzte der Betroffene als Fahrer eines Kfz verbotswidrig ein Mobiltelefon (Datum der Entscheidung 23.04.2014, Rechtskraft 13.05.2014, Geldbuße 40 EUR).

Am 24.03.2014 überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h (130 km/h statt 100 km/h, Datum der Entscheidung 13.05.2014, Rechtskraft 31.05.2014, Geldbuße 80 EUR).

Am 10.09.2014 überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (75 km/h statt 50 km/h, Datum der Entscheidung 10.11.2014, Rechtskraft 27.11.2014, Geldbuße 80 EUR).

II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat das Gericht Folgendes feststellen können:

Der Be[…]


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