LG Würzburg – Az.: 1 Qs 18/22 – Urteil vom 24.01.2022
1. Die Beschwerde des Beschuldigten … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 16.12.2021 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Würzburg führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung.
Dem Ermittlungsverfahren lag eine Mitteilung der W GmbH vom 06.12.2021 an die Polizeiinspektion W über Unstimmigkeiten in den Impfausweisen diverser Mitarbeiter – darunter dem des Beschuldigten – zugrunde. Aufgrund eines anonymen Hinweises vom 27.11.2021 über möglicherweise gefälschte Impfausweise unterzog die W GmbH zwischen dem 28.11.2021 und dem 01.12.2021 den Impfstatus von 30 Mitarbeitern einer genaueren Kontrolle und stellte bei fünf Mitarbeitern fest, dass die vorgelegten Impfausweise ausschließlich zwei SARS-Cov2-Impfungen beinhalteten, die Erst- und Zweitimpfungen dieser Mitarbeiter jeweils am 19.07.2021 (Erstimpfung) und am 13.08.2021 (Zweitimpfung) im Impfzentrum G erfolgten, die Chargennummern der Erst- (…) und Zweitimpfung (…) dieser Mitarbeiter identisch gewesen sind und die Chargennummer der Erstimpfung laut dem Chargenchecker der Bundespolizei nicht existiere. Zudem waren die Arbeitszeiten dieser Mitarbeiter an den vermeintlichen Impfterminen mit den erforderlichen Anfahrtszeiten nur schwer vereinbar.
Weitere Ermittlungen der Polizeiinspektion W über das Gesundheitsamt in G ergaben, dass die fünf Mitarbeiter nicht im Impfzentrum G geimpft worden waren.
Aufgrund dieser Erkenntnisse erwirkte die Staatsanwaltschaft Würzburg gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Würzburg einen am 16.12.2021 erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. In diesem wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 28.11.2021 brachte sich der Beschuldigte entweder in den Besitz eines Impfausweises bzw. -zertifikates oder verfälschte einen solchen Impfausweis / ein solches Impfzertifikat selbst in einer Weise, dass dieser Impfausweis bzw. dieses Impfzertifikat die eigene (vollständige) Impfung gegen COVID19 auswies, obwohl die dort dokumentierte Impfung nicht durchgeführt worden war. Im Wissen hierüber legte der Beschuldigte im R[…]