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Pauschalreisevertrag – Minderungs- und Schadensersatzansprüche

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AG Westerburg – Az.: 23 C 227/18 – Urteil vom 08.05.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.297,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.06.2018 sowie weitere 112,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.09.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Minderungs- und Schadensersatzansprüche aus einem Pauschalreisevertrag.

Der Kläger buchte ausweislich der Buchungsbestätigung nebst Rechnung (Bl. 12f, 58) für sich und seine Ehefrau, die Zeugin … bei der Beklagten die Kreuzfahrt „Karibik: 18 Tage …“ für den Reisezeitraum vom 02.03.2018 bis 19.03.2018 zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 4.598 Euro, wobei dem Reisevertrag die AGBs der Beklagten (Bl. 14ff) zugrunde liegen.

In Ziffer 9.2. der AGBs ist dabei folgendes geregelt:

„Ist vom Reiseveranstalter eine eigene Reiseleitung nicht eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, zunächst beim Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft usw.) unverzüglich auftretende Reisemängel zu rügen. Soweit eine Abhilfe danach nicht erfolgt, ist der Reisende verpflichtet, Mitteilung über die Reisemängel unverzüglich (auch während des Aufenthaltes) an den Geschäftssitz der … GmbH in … zu machen.“

Ausweislich des Flugplans (Bl. 16) beinhaltete die Reise auch eine Flugbeförderung am 02.03.2018 von Frankfurt via New York nach Fort Lauderdale, wobei der Zubringerflug von Frankfurt um 09:50 Uhr geplant war und um 13:00 Uhr Ortszeit in New York ankommen sollte. Der Anschlussflug in New York sollte um 15:45 Uhr starten und um 19:15 Uhr in Fort Lauderdale landen. Die Einschiffung auf der „…“ sollte gemäß dem Reisverlauf (Bl. 17) nach einer Hotelübernachtung am 03.03.2018 erfolgen, wobei auch die Transfers vom Flughafen bzw. zum Schiff in der Reiseleistung enthalten waren.

Tatsächlich war bereits der Flug von Frankfurt nach New York verspätet und erhielt der Kläger bei Ankunft in New York die Information, dass der Anschlussflug nach Fort Lauderdale nicht durchgeführt wird.

Im bis um 22.00 Uhr deutscher Zeit erreichbaren Callcenter der Beklagten gingen am 02.03.2018 Anrufe von anderen Reisenden ein, die auf dieselbe Flugverbindung wie der Kläger gebucht waren und die Beklagte vom[…]


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