LG Koblenz – Az.: 14 S 98/11 – Urteil vom 14.06.2012
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 20.05.2011 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung zu Recht und mit zutreffender Begründung aufgehoben.
Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch gemäß § 29 Abs. 1 BJagdG auf Ersatz des geltend gemachten Wildschadens.
Zwischen den Parteien ist mittlerweile unstreitig, dass auf den streitgegenständlichen Grundstücken nach der Schadensanmeldung am 21.03.2010 und dem Besichtigungstermin am 30.03.2010 weitere Schäden eingetreten sind, die der Beklagte nicht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Auch der von der Kreisverwaltung bestellte amtliche Wildschadensschätzer, der Zeuge … hat in seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht bestätigt, dass es zwischen März und Juli 2010 einen Mehrschaden gegeben hat. Ein etwaiger Ersatzanspruch des Beklagten bezüglich dieser späteren, nicht angemeldeten Schäden ist nach § 34 Satz 1 BJagdG erloschen. Soweit der im Vorbescheid ermittelte Schaden auch Schäden umfasst, die der Beklagte am 21.03.2010 angemeldet hat, ist jedenfalls eine Bezifferung nicht möglich. Mangels jeglicher objektiver Anknüpfungspunkte hinsichtlich des Umfangs der etwaig rechtzeitig angemeldeten Wildschäden ist insoweit auch eine Schätzung nach § 287 ZPO unzulässig. Dies bedeutet indes für den Beklagten, dass er des Ersatzanspruchs in vollem Umfang verlustig geht (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1106, 1108).
Nach § 34 Satz 1 BJagdG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde anmeldet. Die Wochenfrist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, bei deren Versäumen der Schadensfall zum Nachteil des Geschädigten abgeschlossen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten (BGH, NJW-RR 2010, 1398, 1399). Schadensfall im Sinne des § 34 Satz 1 BJagdG ist der durch das Eindringen v[…]