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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zurückstellung Bauvorbescheid – Amtspflichtverletzung Entschädigungsanspruch

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LG Paderborn – Az.: 3 O 314/15 – Urteil vom 07.04.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 144.500 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt wegen nach ihrer Auffassung gegebenen amtspflichtwidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Zurückstellung eines von ihr beantragten Bauvorbescheids von den Beklagten Schadensersatz bzw. Entschädigung.

Der Beklagte zu 1) ist ein Kreis in Nordrhein Westfalen, dem u.a. die Beklagte zu 2) als sonstige kreisangehörige Stadt zugeordnet ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Stadtgebiet der Beklagten zu 2) gelegenen Grundstücks, auf welchem sie u.a. im Jahr 2012 die Errichtung und Vermietung eines Gebäudes zum Betrieb eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 790 qm plante. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 2 „Q“, welcher seinerzeit an fraglicher Stelle ein allgemeines Gewerbegebiet auswies. Benachbart befand sich bereits eine Verkaufseinrichtung des Einzelhandels.

Die Klägerin beantragte am 26.10.2012 gegenüber der Beklagten zu 2) die Erteilung eines Bauvorbescheides, um die planungsrechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Bauvorhabens zu sichern. Der Antrag wurde an den insoweit zuständigen Beklagten zu 1) weitergeleitet, wo er spätestens am 13.11.2012 einging. Zuständig für die im Zusammenhang mit dem Antrag zu treffenden Entscheidungen war bei dem Beklagten zu 1) die in dessen Bauamt tätige Mitarbeiterin T als Sachbearbeiterin.

Die Beklagte zu 2) wollte das Bauprojekt der Klägerin nicht zur Ausführung gelangen lassen und fasste am 11.12.2012 einen Aufstellungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplans „Q“ und zur 33. Änderung des lokalen Flächennutzungsplans. Unter anderem sollte es auf dem Grundstück der Klägerin künftig nicht mehr möglich sein, Verkaufsstätten mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu betreiben; für den bestehenden Verbrauchermarkt sollte ein Sondergebiet festgesetzt werden. Diesen Änderungsbeschluss machte die Beklagte zu 2) in der Weise bekannt, dass ihr Bürgermeister den Bekanntmachungstext unterzeichnete und der Aufstellungsbeschluss in zwei lokalen Tageszeitungen am 08.01.2013 und am 09.01.2013 bekannt gemacht wurde. Eine Bekanntmachung des Beschlusses entsprechend den Vorgaben der Bekanntmachungsverordnung NRW erfolgte nicht.

Zudem versagte die Bek[…]


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