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Leivtec XV3 Geschwindigkeitsmessung noch standardisiertes Messverfahren?

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BayObLG – Az.: 202 ObOWi 880/21 – Beschluss vom 12.08.2021

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 01.04.2021 mit den Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 01.04.2021 wegen einer am 09.05.2020 als Führer eines Pkw fahrlässig begangenen Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn wegen des groben Pflichtenverstoßes gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 11.3.6 der Tabelle 1c zum BKat in der für innerörtliche Verstöße durch die am 28.04.2020 in Kraft getretene Neufassung vom 20.04.2020 (BGBl. I, 814) unverändert gebliebenen Fassung entsprechend den bereits im Bußgeldbescheid vom 14.09.2020 festgesetzten Rechtsfolgen ein mit der vorläufigen Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG (sog. 4-Monats-Regel) verbundenes Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Nach den Feststellungen erfolgte die Geschwindigkeitsmessung mit einem bis Ende 2020 gültig geeichten, als ‚standardisiertes Messverfahren‘ anerkannten Geschwindigkeitsüberwachungsgerät des Typs ‚Leivtec XV3‘des Herstellers ‚Leivtec Verkehrstechnik GmbH‘/Wetzlar. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Mit Zuleitungsschrift vom 04.07.2021 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Mit Beschluss vom 09.07.2021 hat der nach § 80a Abs. 1 OWiG zuständige Einzelrichter die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gemäß § 80a Abs. 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

III.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache, weil das angefochtene Urteil deshalb an einem durchgreifenden sachlich-rechtlichen Feststellungs- und Darstellungsmangel im Sinne von § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO leidet, als das Amtsgericht mit Blick auf die für den Schuldspruch relevante tatrichterliche Über[…]


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