OLG Koblenz – Az.: 5 U 1206/15 – Urteil vom 13.04.2016
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem und dem angefochtenen Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Einstandspflicht für weitergehende Schäden nach Durchführung einer laparoskopischen Gallenblasenexzision.
In der Nacht zum 22. Oktober 2015 suchte die Klägerin, bei der am Vortag bereits der behandelnde Hausarzt aufgrund starker Schmerzen und vorhandener Gallensteine die Indikation für eine Gallenblasenentfernung gestellt hatte, das Klinikum der Beklagten zu 1) in …[Z] auf. In der vom Beklagten zu 2) als Chefarzt geleiteten chirurgischen Abteilung wurde ebenfalls die Indikation einer Gallenblasenexzision gestellt. Es fand ein Aufklärungsgespräch statt und die Klägerin unterzeichnete den zugehörigen Einwilligungsbogen.
Am 23. Oktober 2015 erfolgte die Durchführung einer laparoskopischen Gallenblasenexzision. Die Operation begann die Beklagte zu 3). Während der Operation kam es zur Verletzung des Gallengangs. Nachdem sich bei fehlender Laborwerterhöhung am zweiten postoperativen Tag über die einliegende Drainage eine gallige Flüssigkeit entleerte, wurde versucht, eine Spiegelung des Gallengangs unter „Dämmerschlaf“ durchzuführen. Dies misslang. Am 28. Oktober 2013 wurde unter Narkose eine Spiegelung des Gallenganges durchgeführt, die einen Abbruch des Hauptgallengangs zu Tage brachte. Daraufhin wurde am Nachmittag des 28. Oktober 2013 im Wege eines operativen Eingriffs eine biliodigestive Anastomose (Verbindung zwischen Hauptgalleneingang und einer hochgezogenen Dünndarmschlinge) hergestellt. Am 31. Oktober 2013 wurde in einer weiteren Operation der Bauchraum der Klägerin gespült. Die Entlassung aus der stationären Behandlung erfolgte am 27. November 2013.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zur Begründung ihres Begehrens auf ein Schmerzensgeld in einer Mindesthöhe von 25.000,00 €, materiellen Schadensersatz in Höhe von 6.159,00 €, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgun[…]