Oberlandesgericht Hamm, Az.: 12 U 101/16, Urteil vom 08.02.2017
Leitsätze: Bezeichnet sich eine Werkstatt als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke, trifft sie, auch wenn sie nur mit Wartungsarbeiten im Umfang einer „kleinen Inspektion“ beauftragt ist, die Pflicht sich zu informieren, ob das Fahrzeug von einer Rückrufaktion wegen sicherheitsrelevanter Mängel betroffen ist.
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 16.06.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision der Beklagten wird zugelassen.
G r ü n d e :
A.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund einer vermeintlichen Pflichtverletzung im Rahmen eines Werkvertrages.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Fahrzeugs Typ D, welches sie am 27.10.2010 erworben hatte. Es handelt sich um ein Importfahrzeug, welches in den USA hergestellt wurde und lediglich im Importweg in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wird. In Deutschland existierten im streitbefangenen Zeitraum für die Automarke E kein autorisiertes Händlernetz und keine Niederlassungen des Unternehmens.
Die Beklagte betreibt eine Fachwerkstatt für Kraftfahrzeuge und wirbt für sich als autorisierte Fachwerkstatt/Service für Fahrzeuge der Marke E. Die Klägerin ließ bei der Beklagten nach dem Erwerb Reparatur- und Wartungsarbeiten an ihrem Fahrzeug vornehmen.
Ab Februar 2013 fand eine Rückrufaktion des Herstellers E unter der Bezeichnung „Safety Recall N08“ statt, die auch die Baureihe des klägerischen Fahrzeugs betraf. Diese beruhte auf einem Mangel in Gestalt einer nicht ausreichend gesicherten Mutter im Getrieberad der Hinterachse. Die Klägerin erhielt vom Hersteller hierüber keine Mitteilung. Bei weiteren Wartungsarbeiten der Beklagten am Fahrzeu[…]