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Krankheitskostenversicherung – Vorhandensein von Anomalien

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OLG Frankfurt – Az.: 7 U 44/20 – Urteil vom 24.03.2021

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 07.02.2020, Az 2 O 166/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 310,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2018 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2019 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Erstattung bereits entstandener Aufwendungen einer kieferorthopädischen Behandlung sowie um die Feststellung, dass zukünftig entstehende Behandlungskosten nicht von der Beklagten getragen werden müssen.

Der Kläger beantragte mit Antrag vom 31.03.2017 bei der Beklagten den Abschluss einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung. Versichert werden sollte dessen damals neunjährige Tochter A.

In dem Versicherungsantrag der Beklagten waren unter anderem folgende Gesundheitsfragen in Bezug auf die zu versichernde Tochter des Klägers enthalten:

„1. Bestehen und/oder bestanden in den letzten 3 Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate [z.B. Brustimplantate] und/oder Unfallfolgen (ggfs. Kostenträger nennen), die nicht ärztlich und/oder von Angehörigen anderer Heilberufe (z.B. Zahnarzt, Heilpraktiker) behandelt wurden?

2. Wurden in den letzten drei Jahren Behandlungen/Untersuchungen von Ärzten und/oder Angehörigen anderer Heilberufe (z.B. Zahnarzt, Heilpraktiker) durchgeführt und/oder sonstige Gesundheitsstörungen/Anomalien festgestellt? (Auch solche, die der Feststellung einer frischen oder abgelaufenen Virusinfektion (z.B. Hepatitis, HIV) dienen und/oder die zu einem krankhaften Befund (z.B. Rheuma, Allergien, Asthma) führten)?“

Wegen der Einzelheiten, des weiteren Inhalts sowie der Ausgestaltung des Antragsformulars wird auf die Anlage B2 (Bl. 67 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantwortete sämtliche Antragsfragen mit „nein“.

Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte dem Kläger den Versicherungsschein zu Versicherungsnummer …. Versicherungsbegin[…]


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