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Angstzustände nach Verletzung durch Hund – Schmerzensgeld

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Oberlandesgericht Zweibrücken
Az: 4 U 22/06
Urteil vom 04.01.2007

Tenor
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. Dezember 2005 in Nr. 1 teilweise dahin geändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin weitere 1 500,00 EUR zu bezahlen und die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen wird.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5/12 und der Beklagte 7/12 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten führt teilweise zum Erfolg. Der Beklagte beanstandet zu Recht, dass die Einzelrichterin die Höhe des der Klägerin zuerkannten Schmerzensgeldes fehlerhaft berechnet habe.
I.
Zutreffend ist die Einzelrichterin allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen den Beklagten nach § 833 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (§ 253 BGB) hat.
Nach § 833 S. 1 BGB haftet der Tierhalter auf Schadensersatz, wenn ein Mensch durch ein Tier verletzt wird, also sich die spezifische Tiergefahr, d. h. die durch die Unberechenbarkeit seines Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter verwirklicht hat (allg. Meinung vgl. Palandt/Sprau BGB 65. Aufl., § 833 Rdnr. 6 m.w.N.). Wie zwischen den Parteien nicht im Streit ist, stellt es eine typische tierspezifische Gefährdung dar, wenn – wie hier – ein großer Schäferhund auf einen Menschen zuspringt. Beim Versuch, vor dem Tier davon zu laufen, ist die Klägerin zu Fall gekommen, so dass ihr Schaden durch das Tier Rocky verursacht wurde. Der Beklagte ist Halter des Schäferhundes.
Dahinstehen kann, ob es sich bei dem Hund Rocky um ein Nutztier gehandelt hat, weil es jedenfalls zeitweise als Nutztier zur Bewachung einer außerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegenen Saatguthalle des Beklagten eingesetzt wurde. Rechtsfehlerfrei hat die Einzelrichterin festgestellt, dass der Beklagte in jedem[…]


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