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Verkehrsunfall – Höhe Nutzungsausfallentschädigung

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 1127/15 – Urteil vom 13.06.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.09.2015 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.029,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.765,75 € seit dem 25.07.2014, aus weiteren 8.414,03 € seit dem 13.12.2014 und aus weiteren 5.850,00 € seit dem 20.07.2015 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 zu zahlen sowie den Kläger von der Forderung des Kfz.-Sachverständigenbüros …[A] gemäß Rechnung vom 5.07.2014 in Höhe von 749,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2014 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 13 % und die Beklagten 87 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 18 % und die Beklagten 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: BLACKWHITEPAILYN/Shutterstock.com)

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.765,75 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 564,66 € jeweils nebst Zinsen zu zahlen sowie den Kläger von der Forderung des Kfz.-Sachverständigenbüros …[A] gemäß Rechnung vom 5.07.2014 in Höhe von 524,38 € nebst Zinsen freizustellen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

an ihn weitere 17.405,03 € nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.110,00 € seit dem 12.02.2015 und aus weiteren 10.294,03 € seit Rechtshängigkeit sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 273,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 zu zahlen, ihn von der Ford[…]


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