Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 2 Ss OWi 577/09
Beschluss vom 01.03.2010
In pp. hat der 2 Senat für Bußgeldsachen des OLG Frankfurt am 01.03.2010 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Dillenburg vom 2. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Dillenburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Regierungspräsidium in O1 hat gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h am … 2009 um 21. 44 Uhr auf der A … in der Gemarkung X um 56 km/h eine Geldbuße von 300,- € und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt. Auf den Einspruch der Betroffenen hat das Amtsgericht Dillenburg durch Beschluss vom 2. 10. 2009 die Betroffene „ aus tatsächlichen Gründen zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo“ freigesprochen, da „zumindest Restzweifel, ob die mit dem nicht standardisierten PoliScanSpeed-Messverfahren ermittelte Geschwindigkeit zutreffend ist“, verblieben seien.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG statthaften, form – und fristgerecht eingelegten und gleichermaßen begründeten Rechtsbeschwerde, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Der angefochtene Beschluss genügt nicht den Anforderungen, die an ein freisprechendes Urteil und demzufolge an einen Freispruch im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG zu stellen sind (vgl. Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 72 RN 63). Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen müssen die vom Gericht als erwiesen angesehenen Tatsachen und die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die mangelnde Überführbarkeit der Betroffenen ergibt. Dabei müssen auch die entscheidenden Gesichtspunkte der Beweiswürdigung mitgeteilt werden, um dem Rechtsmittelgericht eine umfassende rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (KK-Engelhardt, StPO, 6. Auflage, Rdnr. 41 zu § 267).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die Feststellungen sind lückenhaft und tragen nicht den Freispruch aus tatsächli[…]