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Fristlose Kündigung wegen Unterschlagung und falscher Verdächtigung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 2 Sa 2233/15 – Urteil vom 15.04.2016

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.11.2015 – 54 Ca 1797/14 – wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher und hilfsweise ausgesprochener ordentlicher Kündigungen, um Entgelt- und Zeugnisansprüche sowie um widerklagend geltend gemachte Schadensersatz-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Teilurteil vom 03.11.2015 über die Wirksamkeit der beiden Kündigungen entschieden und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2014 noch durch die Kündigung vom 04.04.2014 aufgelöst worden ist. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die beiden Kündigungen unwirksam iSv. § 626 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB als auch sozialwidrig iSv. § 1 Abs. 2 KSchG seien. Hinsichtlich der ersten Kündigung vom 29.01.2014 sei für den Tatvorwurf Unterschlagung von Schrott bereits die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden, da die Beklagte nach eigenem Bekunden bereits im Januar 2013 Kenntnis von den Schrottverkäufen des Klägers gehabt habe. Die Beklagte habe dem Kläger ab Januar 2013 unstreitig sogar durch Bereitstellung von Personalressourcen in Person der Zeugin M. und durch Bereitstellung von Unterlagen in Form von Lohn- und Arbeitszetteln Unterstützung zuteilwerden lassen, um im Einzelnen festzustellen, welche Arbeitnehmer in welchem Umfang sogenannte Schrottgelder erhalten hätten und entsprechende Quittungen der Arbeitnehmer vorzubereiten. Mit Kenntnis und Wollen der Beklagten sei ihre Mitarbeiterin Frau M. insofern aktiv tätig geworden und habe entsprechende Unterstützungsarbeiten geleistet, indem sie die erforderlichen Unterlagen für den Kläger herausgesucht und ihm zur Verfügung gestellt habe und zumindest ein Teil der Quittungen für den Erhalt der Schrottgelder auch vorbereitet hätte. Die Beklagte habe auch zugestanden, dass der Komplementär an der Einholung von Unterschriften unter diesen Quittungen teilweise aktiv mitgewirkt habe.

Die Beklagte hätte im 1. Quartal 2013 nicht nur Kenntnis von den Schrottverkäufen gehabt, sondern sei aufgrund der von Frau M. teilweise vorbereiteten Quittungen und teilweise selbst eingeholten Quittungen auch in der Lage gewesen, sich Kenntnis über den Umfang der Schrottverkäufe zu verschaffen. Nach d[…]


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