§ 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – die so genannte „Fahrerflucht“
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I. Einleitung zum Thema Fahrerflucht
Es ist schnell mal geschehen, der Tatort in diesem Fall: ein beliebiger Supermarktparkplatz. Der Täter: Jedermann bzw. Jedefrau. Der Tatvorwurf: der Kofferraum ist prallgefüllt mit den Wocheneinkäufen, das lang ersehnte Wochenende naht und dann geschieht es plötzlich und völlig unerwartet beim Ausparken: ein anderes Fahrzeug wird leicht touchiert. Jedermann/Jedefrau hält kurz an, schaut sich den vermeintlichen Schaden an. Auf den ersten Blick ist nichts zu sehen, vielleicht ein paar Schrammen oder Kratzer. Jedermann/Jedefrau denkt sich nichts weiter dabei, notiert kurz ihre Kontaktdaten auf einem Zettel, den sie an die Windschutzscheibe des touchierten Fahrzeugs klemmt und fährt sodann direkt nach Hause und somit ins verdiente Wochenende. Als dann einige Zeit später ein Anhörungsbogen der Polizei im Briefkasten liegt, ist die Verwunderung groß. Schnell ist ein Unfall passiert – und sei es nur ein kleiner Kratzer – wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt begeht Fahrerflucht. Ein Straftatbestand nach § 142 StGB – Symbolfoto: obey leesin / Bigstock
Der Vorwurf: eine Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Strafgesetzbuch (StGB). Das kann doch keine Fahrerflucht gewesen sein? Und ist die Fahrerflucht nicht bloß bußgeldbewehrt oder stellt sie tatsächlich schon einen Straftatbestand dar? Die Strafrechtsexperten der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen klären Sie in dem nachfolgenden Beitrag über ihre Rechte und Pflichten rund um das Thema Fahrerflucht auf. Insbesondere werden wir Ihnen aufzeigen, warum man diesen Vorwurf nicht auf die allzu leichte Schulter nehmen sollte und wie Ihnen Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz und Rechtsanwalt Florian Weber, beide als Fachanwälte für Verkehrsrecht und erfahr[…]