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Streitschlichtungsverfahren in NRW ist verfassungsgemäß

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvR 1351/01
Beschluss vom 14.02.2007

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 2. Juli 2001 - 5 S 109/01 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 16. Mai 2001 - 10 C 189/01 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Abweisung einer Schadensersatzklage wegen Nichtdurchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (GüSchlG NRW).
I.
1.
Der Bundesgesetzgeber hat Ende 1999 durch Einführung der Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO den Ländern die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Fällen die Zulässigkeit der Erhebung einer Klage vor den Zivilgerichten von der vorherigen erfolglosen Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens abhängig zu machen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Ermächtigung des § 15 a EGZPO mit seinem Ausführungsgesetz zu § 15 a EGZPO – AG § 15 a EGZPO – vom 9. Mai 2000 (GVBl NW S. 321) umgesetzt. Durch Art. 1 dieses Gesetzes ist das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz – GüSchlG NRW – eingeführt worden. Dieses bestimmt in § 10 Abs. 1 Nr. 1:
Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 12 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 1.200 Deutsche Mark nicht übersteigt,

Ferner sind u.a. folgende Regelungen getroffen:
§ 3 – Persönliche Voraussetzungen.
Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer[…]


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