LG Cottbus – Az.: 7 OH 8/15 – Beschluss vom 04.05.2016
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Kostenberechnung vom 05.03.2015, Rechnungsnummer: …, der Notarin … wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 05.03.2015 erstellte die Antragsgegnerin aufgrund des ihr vom Antragsteller am 28.06.2014 erteilten Auftrags ein notarielles Nachlassverzeichnis über den Nachlass seiner am 26.04.2014 verstorbenen Ehefrau … Zuvor hatte die Antragsgegnerin – unter anderem bei der Betreuerin der Verstorbenen, Frau … und dem Amtsgericht Cottbus – zum Umfang des Nachlasses der Verstorbenen recherchiert.
Im Nachlassverzeichnis war unter Teil B. Aktiva, 1. unter anderem aufgeführt, dass zum Nachlass der Ehefrau des Antragstellers auch ein in der Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, gelegenes zwischenzeitlich verkauftes und übereignetes Grundstück gehört. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des Nachlassverzeichnisses wird auf Bl. 7 ff. d.A. Bezug genommen.
Ebenfalls unter dem 05.03.2015 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses eine Kostenberechnung in Höhe von insgesamt 621,06 €, wobei sie der Berechnung der Gebühren einen Gegenstandswert von 93.000,00 € zugrunde legte.
Am 13.04.2015 hat der Antragsteller zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichtes Cottbus einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 05.03.2015, Rechnungsnummer: …, gestellt. Zur Begründung hat er angeführt, der von der Antragsgegnerin festgesetzte Gegenstandswert sei mit 93.000,00 € völlig überhöht. Die Antragsgegnerin habe bei der Berechnung des Gegenstandswertes nämlich zu Unrecht den Wert des Grundstücks berücksichtigt, dessen Alleineigentümerin die Erblasserin gewesen sei. Diese habe selbst zu ihren Lebzeiten noch den Verkauf des Grundstücks in die Wege geleitet. Er habe lediglich den begonnenen Verkaufsprozess zu Ende geführt, weshalb der Grundstückswert nicht mehr zum Wert der Beurkundung zähle.
Zudem seien, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, vom Nachlasswert die Nachlassverbindlichkeiten zur Hälfte abzuziehen. Außerdem habe die Antragsgegnerin fast neun Monate benötigt, um sich mit den von ihm vorgelegten Unterlagen zu beschäftigen und auf die Frage, mit welchen Kosten die Erstellung des Nachlassverzeichnisses verbunden sei, angegeben, dass die Kosten lediglich etwa 60,00 € betragen würden. Auch seien die Schreibauslagen mit 9,90 […]