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Bankrott –  Verheimlichen von Vermögen – Offenbarungspflicht

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Ns 511 Js 2080/19 – Urteil vom 28.10.2021

1. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 9. März 2021, 435 Ls 511 Js 2080/19, wird als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StGB.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten – nachdem eine Verständigung i.S.d. § 257c StPO erzielt worden war und er ein Geständnis im Sinne der Anklage abgegeben hatte – am 9. März 2021 wegen vorsätzlichen Bankrotts durch Verheimlichen eines Grundstücks im laufenden Insolvenzverfahren zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner unbeschränkt eingelegten Berufung. Dem zulässig eingelegten Rechtsmittel bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

II.

Der Angeklagte, früherer Gesellschafter und Geschäftsführer dreier seit Ende 2012 insolventer Gesellschaften, pp. Er ist nicht vorbestraft.

III.

Die Kammer hat aufgrund der Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt:

Spätestens seit 10. September 2018 war der Angeklagte – wie er wusste – nicht mehr in der Lage, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er nahezu über keinerlei liquide Mittel. Dagegen bestanden zugleich fällige Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsanwalt R als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M GmbH in Höhe von mindestens 40.000 € zuzüglich Zinsen und Kosten hieraus. Der Angeklagte war im genannten Unternehmen bis zu dessen Insolvenz im Jahr 2012 der Geschäftsführer gewesen.

Am 2. Januar 2019 beantragte Rechtsanwalt R beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Nürnberg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeklagten.

Am 23. Januar 2019 verstarb die Mutter des Angeklagten, A (fortan: Erblasserin), die Alleineigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.-Nr. pp. der Gemarkung pp. war, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts pp., (fortan: Grundstück). Dem Angeklagten, ihrem einzigen Kind, war schon zu diesem Zeitpunkt klar, dass das Grundstück zum Nachlass gehört und dass er der Erbe ist.

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 24. April 2019 wurde Rechtsanwältin H mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt. Am 29. April 2019 führte sie hierzu ein erstes Gespräch mit dem Angeklagten.

Im Rahmen des Nachlassverfahrens tei[…]


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