OLG München – Az.: 31 Wx 450/19 – Beschluss vom 06.08.2020
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuburg a.d.Donau – Nachlassgericht – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der festgesetzte Geschäftswert jeweils das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins sowie das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag vom 18.8.2017 betrifft.
Gründe
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG gebotene Festsetzung des Geschäftswerts nach dem Wert des Gesamtnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls zu bestimmen ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass für die Berechnung lediglich der Wert des Immobilienvermögens anzusetzen wäre, nicht aber das Bankvermögen, da für letzteres die Vorlage eines Erbscheins bei der kontoführenden Bank nicht erforderlich war, greift nicht durch.
1. Der Beschwerdeführer hat am 18.9.2017 zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist und nach § 352 Abs. 3 FamFG die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichert. Insoweit bezog sich der Antrag auf das Erbrecht nach der Erblasserin in seinem vollen Umfang, sodass der Geschäftswert nach § 40 Abs. 1 S. 1 GNotKG zu bestimmen ist.
2. Entgegen der Auffassung des Erblassers verstößt dieser Wertansatz weder gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG noch verletzt er den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsgebot oder aus Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Der hier zu erfolgenden Geschäftswertbestimmung nach dem vollen Nachlasswert liegt bereits keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde.
aa) Nach der gesetzlichen Konzeption der Bestimmung des Geschäftswerts für das Erbscheinserteilungsverfahren ist Maßstab für die Höhe des Geschäftswerts der Gegenstand des in dem beantragten Erbschein ausgewiesenen Umfangs des Erbrechts. Daher umfasst der Geschäftswert grundsätzlich den vollen Wert des Reinnachlasses i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1, 2 GNotKG, soweit nicht der Umfang des Zeugnisses auf einen Teil des Nachlasses beschränkt ist (vgl. § 40 Abs. 1 S. 3 GNotKG: Hoffolgezeugnis; § 40 Abs. 2 GNotKG: Teilerbschein; § 40 Abs. 3 GNotKG: beschränkter Erbschein/Fremderbschein). Insoweit ist vorliegend von vornherein kein Raum für den von dem Beschwerdefüh[…]