Bei der Abwägung des Mitverschuldens von Kindern und Jugendlichen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Mitverschulden in der Regel geringer zu bewerten ist, als das eines Erwachsenen. Anders ist dies jedoch, wenn der dem Minderjährigen anzulastende Sorgfaltsverstoß sowohl altersspezifisch als auch subjektiv besonders vorwerfbar ist. In einem derartigen Fall kann auch die Betriebsgefahr des beteiligten Fahrzeugs hinter dem Verschulden des Minderjährigen zurücktreten. Die Rechtsprechung hat dies wiederholt angenommen, wenn ein minderjähriger Fußgänger eine Fahrbahn grob sorgfaltswidrig überquert hat, ohne auf den dortigen Fahrzeugverkehr zu achten (OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2011, Az: 14 W 13/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Münster – Az.: 48 C 712/18 – Beschluss vom 16.11.2018 Der Beschwerde des Beklagten vom 05.11.2018 gegen die Streitwertfestsetzung wird abgeholfen. Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Bei der ursprünglichen Festsetzung des Streitwerts wurde fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufrechnung des Beklagten um eine […]